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Satzung

First Class Cat Club Germany e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.         Der Verein soll den Namen „First Class Cat Club Germany“ führen, und in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V“.

            Der Verein wurde am 28.03.2021 gegründet.

2.         Der Verein hat seinen Sitz in Bedburg, der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bergheim registriert werden.

        3.         Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.

        4.         Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

             § 2 Zweck des Vereins

 

            Zweck des Vereins ist

1.         die Förderung und Pflege der Tierzucht,

2.         der Zusammenschluss von Züchtern und Liebhabern von Katzen zum Aufbau und zur Pflege   freundschaftlicher Beziehungen zwischen Katzenbesitzern aller Länder und Züchterorganisationen weltweit,

        3.         der Austausch von Zuchterfahrungen,

        4.         die kostenlose Jungtiervermittlung von Zucht- und Liebhabertieren

        5.         sowie die Unterstützung des Tier- und Naturschutzes.

        6.         Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

wissenschaftliche Vorträge sowie theoretische und praktische Anleitungen in den Fragen der Zucht, Vererbung, Haltung und Ernährung.

        7.         Veranstaltungen von Katzenausstellungen.

        8.         Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Stammbäumen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.         Der Verein mit Sitz in Bedburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.         Ausgaben von Amtsinhabern und Funktionsträgern in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit können erstattet werden. Erstattungsfähig sind u.a. Kosten für Porto, Telefon, Büromaterial und Fahrt- und Reisekosten.

 

§ 4 Mitglieder

 

1.         Mitglied im Verein können alle natürlichen Personen werden die volljährig sind und die Ziele des Vereins unterstützen.

2.         Die Mitglieder unterteilen sich in aktive Mitglieder, Familienmitglieder, Freundschaftsmitglieder (Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder.

2.1       Aktive Mitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten eines Vereinsmitglieds. Soll ein Zwingername auf eine Zuchtgemeinschaft eingetragen werden, müssen alle Zuchtgemeinschaftsmitglieder aktive Mitglieder sein.

2.2       Familienmitglieder können Personen werden, die in häuslicher Gemeinschaft mit aktiven Mitgliedern leben. Familienmitglieder haben das Wahlrecht und sind verpflichtet Mitgliederbeiträge sowie die Aufnahmegebühren zu bezahlen. Weitere Rechte und Pflichten bestehen nicht.

2.3       Ehrenmitglieder sind Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben. Sie sind von der Zahlungspflicht.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder werden, je nach Umfang der Mitgliedschaft nach Rechten und Pflichten, wie folgt unterteilt:

          Ordentliche Einzelmitglieder (Vollmitglieder oder aktive Mitglieder)

          sind Katzenzüchter deren Cattery beim First Class Cat Club Germany e.V. registriert sind. Diese Züchter sind                verpflichtet ihre Stammbäume ausschließlich vom First Class Cat Club Germany e.V. zu beziehen,                                ferner Liebhaber und andere Katzenfreunde. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

          Diese Mitglieder sind wählbar und wahlberechtigt.

          Ordentliche Familienmitglieder (Familienmitglieder)

          sind Mitglieder, welche in häuslicher Gemeinschaft mit einem ordentlichen Einzelmitglied                                        leben sowie deren Familienmitglieder wie Ehepartner und Kinder oder deren Eltern.

          Eine Familienmitgliedschaft ist zwingend an eine ordentliche Einzelmitgliedschaft gebunden. Kündigt                            das zugehörige ordentliche Einzelmitglied, muss sich das Familienmitglied entscheiden, ob                                         die  Mitgliedschaft in eine ordentliche Einzelmitgliedschaft  gewandelt wird oder ebenfalls                                           eine Kündigung erfolgen soll.        

          Familienmitglieder dürfen nicht gleichzeitig aktive Katzenzüchter sein, welche unter einem eigenen                             Catterynamen aber einem anderen Verein zugehörig sind.

          Familienmitglieder über 18 Jahre sind wählbar und wahlberechtigt.

          Familienmitglieder unter 18 Jahre sind nicht wählbar oder wahlberechtigt.

          Jugendliche Mitglieder

         sind Mitglieder, welche noch nicht mindestens 18 Jahre alt sind. Die Mitgliedschaft muss von beiden                            Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein. Bei Alleinerziehungsberechtigten ist eine                                             Unterschrift des Erziehungsberechtigten zulässig. Ein Nachweis über die alleinige Erziehungsberechtigung ist                einzureichen. Jugendliche Mitglieder sind nicht wählbar oder wahlberechtigt.

  Freundschaftsmitglieder (Fördermitglieder)

         sind Mitglieder, welche dem First Class Cat Club Germany e.V. mit ihrer Mitgliedschaft unterstützen möchten.              Sie sind wahlweise nicht Mitglied eines anderen Katzenvereines oder Mitglied  eines                                                    anderen Katzenvereines  deren Ziel dem des First Class Cat Club Germany e.V. nicht                                                 entgegenstehen dürfen. Sehr wohl dürfen Sie den Verein monetär oder durch persönliches mitwirken                           im Sinne des Vereines unterstützen. Freundschaftsmitglieder sind nicht wählbar oder                                                 wahlberechtigt.

         Ehrenmitglieder

         Ehrenmitglieder sind Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben. Sie sind der                                 Zahlungspflicht befreit. Sie sind Mitglieder welche ehrenhalber zu diesen, per Vorstandsbeschluss, erklärt               wurden.                                             

         Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Sie sind wählbar und wahlberechtigt.

 

§ 6 Begründung der Mitgliedschaft

 

        1.         Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.

2.         Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.         Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedsbescheinigung mit Mitgliedsnummer. Die Mitgliedsbescheinigung wird erteilt, nachdem der Vorstand positiv über den Aufnahmeantrag entschieden hat und die Aufnahmegebühr und der erste Mitgliedsbeitrag beim Verein eingegangen sind.

         4.         Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 5.         Eine Mitgliedschaft von Züchtern in einem weiteren Katzenzuchtverein muss dem Vorstand des First Class Cat Club e.V. schriftlich oder per E-Mail angezeigt werden. Die Zucht und Eintragung einer Cattery in mehreren Katzenzuchtvereinen gleichzeitig und dauerhaft ist nicht zulässig.

Eine temporäre Überschneidung aufgrund Kündigung der einen Vereinsmitgliedschaft und Eintritt in dem First Class Cat Club Germany e.V. ist hiervon nicht betroffen. Dem First Class Cat Club Germany e.V. ist die Kündigungsbestätigung des aufzugebenden Vereines Papierhaft einzureichen.

Eine Zuwiderhandlung oder Nichtanzeige ist in Ausschlussgrund aus dem First Class Cat Club Germany e.V.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

         Die Mitgliedschaft endet durch

         1.         durch Tod des Mitgliedes,

         2.         durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes,

         3.         durch Ausschluss aus dem Verein,

                      

Der Austritt ist frühestens im Nachfolgejahr des Eintritts möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung muss bis spätestens zum 30.09. eines Jahres der Geschäftsstelle vorliegen und wird dann zum 31.12. des Jahres gültig in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.

 

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Mitglied schriftlich unter Mitteilung der Gründe bekannt zu geben.

Der Ausschluss muss erfolgen bei:

1.         Fälschungen oder betrügerischer Abgabe von Stammbäumen und wissentlich falschen Angaben in der Wurfmeldung.

        2.         Abgabe kranker Tiere an Dritte in betrügerischer Absicht.

3.         Ausstellen kranker Tiere, sofern der Aussteller von der Krankheit Kenntnis hatte oder hätte

                    haben müssen.

4.         Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen oder von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gefassten Beschlüsse               und Anordnungen.

        5.         Vereinsschädigendem Verhalten

6.         Beleidigung eines Mitgliedes, Richters oder Vorstandsmitgliedes und bei groben Verstößen gegen den Vereinsfrieden

        7.         ungebührlichem Verhalten bei Ausstellungen

8.         bei Verfehlungen in der Tierhaltung nach dem jeweils gültigen deutschen und europäischen Tierschutzgesetz.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit Zugang der Ausschlusserklärung, Einspruch einlegen. Erfolgt ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht, so ist der Ausschluss wirksam und kann nicht mehr angefochten werden.

Bei rechtzeitigem Einspruch entscheidet der Vorstand erneut unter Zugrundelegung der Einspruchsbegründung und unter Hinzuziehung dreier weiterer aktiver Vereinsmitglieder endgültig über den Ausschluss.

Die abschließende Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen sind weitere Rechtsmittel nicht gegeben.

 

§ 8 Streichung aus der Mitgliederliste

 

1.         Hat ein Mitglied den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich per Einwurf-Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht innerhalb 30 Tage ab Mahnung an den Verein gezahlt wurde, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.

2.         Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.

            

§ 9 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder

 

1.         Die Mitglieder verpflichten sich, die Zuchtrichtlinien und die Satzung einzuhalten, sowie die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.

2.         Die aktiven Mitglieder können die Angebote des First Class Cat Club Germany e.V. unter Beachtung der jeweiligen Satzungspunkte und Zuchtrichtlinien in Anspruch nehmen.

3.         Die Mitglieder verpflichten sich ein Vorstandsmitglied ihrer Wahl über ansteckende Krankheiten oder Parasitenbefall ihrer Tiere sofort schriftlich zu informieren und die erteilten Auflagen strikt zu befolgen.

4.         Die Mitglieder verpflichten sich alle ihre Katzen, Kater und Würfe zu melden und nur in das Zuchtbuch des First Class Cat Club Germany e.V. eintragen zu lassen. Für jedes Kitten muss bis zur 10. Lebenswoche ein Stammbaum beantragt und die Gebühren dafür fristgerecht bezahlt werden.

 

§ 10 Rechte und Pflichten der Familien-Mitglieder

 

1.         Die Familien-Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Vollmitgliedes, außer das Betreiben einer Zucht.

2.         Die Mitglieder können die Angebote des First Class Cat Club Germany   e.V. unter Beachtung der jeweiligen Satzungspunkte in Anspruch nehmen.

             

§ 11 Ehrenmitgliedschaft

 

1.         Ehrenmitglieder können von Mitgliedern oder vom Vorstand nominiert werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand verliehen.

2.         Ehrenmitglieder können Personen oder Organisationen werden, die Interessen des Vereins wahrnehmen oder Dienste erweisen oder aktiv im Tierschutz tätig sind. Ehrenmitgliedern können auch Personen werden, die den Verein beraten in Sachen Regeln, Zucht, Rassen, Genetik, Rechtsfragen, Gesundheitsfragen (Katzen), Ausstellungsregeln und –Vorbereitung.

3.         Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit verliehen. Sie kann jedoch in begründeten Fällen vom Vorstand zurückgezogen werden. Das Ehrenmitglied kann gem. § 7 aus dem Verein austreten.

            

§ 12 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, sonstige Gebühren

 

1.         Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in Geld zu entrichten.

2.         Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahme- und sonstigen Entgelte sowie Einzelheiten zu deren Fälligkeit legt der Vorstand in einer Beitrags- und Entgeltordnung fest. Änderungen werden den Mitgliedern unverzüglich bekanntgegeben und treten, soweit der Vorstand hierzu nichts anderes festlegt, mit Beginn des nächsten Kalenderjahres in Kraft. Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ist spätestens bis zum 30.11. eines Kalenderjahres bekanntzumachen.

3.         Die Gebühren für Stammbäume, Urkunden, Bescheinigungen etc. sind jeweils mit Fälligkeit umgehend auf das Konto des First Class Cat Club Germany e.V. zu überweisen.

            

§ 13 Organe

 

            Organe des Vereines sind:

         1.         Der geschäftsführende Vorstand

         2.         Die Mitgliederversammlung

 

§ 14 Vorstand

 

            Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:

 

         1.         dem geschäftsführenden 1. Vorsitzenden 

         2.         dem 2. Vorsitzenden

         3.         dem Kassenwart

         

1.         Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Zur rechtmäßigen Vertretung genügt je eine Unterschrift.

2.         Der geschäftsführende 1. Vorsitzender (Gründer des First Class Cat Club Germany e.V.), Frau Kerstin Schwarz, wird auf Lebenszeit gewählt.

3.         Der geschäftsführende 1. Vorsitzende verwaltet den Verein und vertritt dessen und seiner Mitglieder Interessen. Er erhält für seine Tätigkeit im Falle einer Anstellung eine Vergütung, andernfalls eine Aufwandsentschädigung. Über Vergütung oder Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

4.         Der Vorstand wird jeweils auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig auf Dauer aus seinem Amt aus, ergänzt sich der Vorstand selbst, bis zur nächsten Mitgliederversammlung um ein geeignetes Vereinsmitglied.

5.         Erforderliche Vorstandssitzungen werden durch den geschäftsführenden 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vizevorsitzenden, einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

6.         Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, zur Beschlussfassung müssen jedoch mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Der Tätigkeitsbereich des Vorstandes liegt in der Ausführung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der geschäftsführende 1. Vorsitzende hat eine zusätzliche Stimme, um mögliche Pattsituationen bei Abstimmungen bereinigen zu können.

7.         Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche vom Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder mündlich einberufen werden. Vorstandssitzungen können z.B. im Krankheitsfall oder im Falle häuslicher Quarantäne per Videokonferenz abgehalten werden.

        

§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung

       1.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende 1. Vorsitzende einzuberufen, wenn diese von 33%        der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu laden.

                                                                 

                                                                    § 16 Form der Berufung

1.         Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.

2.         Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung), den Ort und die Uhrzeit der Versammlung angeben.

3.         Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Post oder E-Mail) beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1.         Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2.         Es wird für jeden einzelnen Punkt einzeln durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

3.         Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

4.         Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

        5.         Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

       Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift                   aufzunehmen.

       Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Wenn                              mehrere Versammlungsleiter tätig waren, dann unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter zusammen mit               dem Protokollanten  die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

 

§ 19 Mitgliederversammlung

1.         Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom amtierenden Vorsitzenden oder dem Vizevorsitzenden geleitet. Sind diese nicht anwesend oder aus sonstigen Gründen gehindert die Versammlung zu leiten, so ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen.

2.         In der Mitgliederversammlung haben jedes aktive Mitglied und Familienmitglieder eine Stimme. Ehrenmitglieder sind auch   stimmberechtigt und haben eine Stimme.

3.         Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.         Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes für das vorangegangene Kalenderjahr, Entlastung des Vorstandes,

                 b.         Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

                 c.         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

                 d.         Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

                 e.         Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

                 f.          Ernennung von Ehrenmitgliedern.

4.         In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

            

§ 20 Geschäftsstelle

1.         Der Leiter der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand nach einem einstimmigen Beschluss ernannt. Er sollte, nach einer entsprechenden Bekanntmachung, aus dem Kreis interessierter Mitglieder ausgewählt werden. Im Falle einer Vakanz kann die Geschäftsstelle auch vorübergehend durch ein Vorstandsmitglied geleitet werden. Sofern eine Besetzung dauerhaft nicht aus dem Kreis der Mitglieder möglich ist, kann diese auch extern erfolgen.

        2.         Der Leiter der Geschäftsstelle übt sein Amt so lange aus, bis er

a.         durch den Vorstand nach einem Mehrheitsbeschluss davon entbunden wird,

        b.         sein Amt niederlegt.

3.         Die Aufgaben der Geschäftsstelle legt der Vorstand fest. Sie sind mit der in Nr. 1 genannten Bekanntmachung zu veröffentlichen. Änderungen sind im Einvernehmen mit dem Leiter der Geschäftsstelle möglich.

4.         Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Leiter der Geschäftsstelle Verpflichtungen für den Verein bis zur Höhe eines durch den Vorstand festgelegten und ihm schriftlich bekanntgemachten Betrags eingehen.

            

§ 21 Zuchtbuchwart

1.         Der Zuchtbuchwart wird durch den Vorstand nach einem einstimmigen Beschluss ernannt. Er sollte, nach einer entsprechenden Bekanntmachung, aus dem Kreis interessierter Mitglieder ausgewählt werden. Im Falle einer Vakanz kann vorübergehend auch ein Vorstandsmitglied oder der Leiter der Geschäftsstelle das Amt wahrnehmen. Sofern eine Besetzung dauerhaft nicht aus dem Kreis der Mitglieder möglich ist, kann diese auch extern erfolgen.

        2.         Der Zuchtbuchwart übt sein Amt so lange aus, bis er

a.         durch den Vorstand nach einem Mehrheitsbeschluss davon entbunden wird,

        b.         sein Amt niederlegt.

3.         Die Aufgaben des Zuchtbuchwarts legt der Vorstand fest. Sie sind mit der in Nr. 1 genannten Bekanntmachung zu veröffentlichen. Änderungen sind im Einvernehmen mit dem Zuchtbuchwart möglich.

4.         Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Zuchtbuchwart Verpflichtungen für den Verein bis zur Höhe eines durch den Vorstand festgelegten und ihm schriftlich bekanntgemachten Betrags eingehen.

5.         Der Zuchtbuchwart kann eine angemessene Vergütung für die Erstellung der Stammbäume erhalten.

 

§ 22 Der Kassenprüfer

        1.         Der Kassenprüfer wird von der Versammlung gewählt.

2.         Der Kassenprüfer überprüft die vom Kassenwart mit den Belegen übergebene Jahresabrechnung innerhalb 4 Wochen nach Eingang.

3.         Sollte die jeweilige Jahresabrechnung nicht innerhalb 8 Wochen nach der Vollversammlung beim Kassenprüfer eingehen, informiert der Kassenprüfer den Präsidenten.

4.         Der Kassenprüfer berichtet auf der folgenden Vollversammlung über die Kassenprüfung.

            

§ 23   Keine Umwandlung

         Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung                                                         Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem                           Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

            

                                                                          § 24    Auflösung des Vereins                                                                                                      1.         Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

                          2.         Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

                  3.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an                                   den  Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. (bmt) in Köln (Gemeinnütziger Verein, eingetragen beim                                           Amtsgericht Köln Registernummer: VR 18467)

 

Diese vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.07.2021 verabschiedet.

Bedburg, den 04.07.2021